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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Von der Völkerwanderung bis zum Westfälischen Frieden - S. 50

1899 - Leipzig : Hirt
I 50 Fnfte Periode. Ausgang des Mittelalters. niederdeutschen Sprache. In weiten Landstrichen der Sachsen und Friesen war der freie Bauer neben der Kirche der einzige Herr des Bodens und bewahrte auf seinem Einzelhofe (schsisches Bauernhaus), unbehelligt durch Rittertum und franzsische Einflsse, am treuesteu alt-deutsches Geprge. % Das Gerichtswesen. Bis in das 13. Jahrhundert waren die Rechtssatzungen rtlich sehr verschieden. Da wurde fr Norddeutsch-laud der zuerst in lateinischer Sprache geschriebene, dann ins Schsische bersetzte Sachsenspiegel, dem ein sddeutscher Schwabenspiegel" folgte, das allgemein giltige Gesetzbuch. Als die Fürsten fast berall die oberste Gerichtsbarkeit in die Hand nahmen, erhielten sich in Westfalen, wo das Selbstbewutsein der freien Bauern der Ausbildung der Frstengewalt zhen Widerstand entgegensetzte, die alten kaiserlichen Landgerichte: Femgerichte. An der Spitze stand der Freigraf; die Richter hieen Freischffen, die Gerichtssttte Freistuhl. Der Einflu der Feme ging weit der die Grenzen Westfalens hinaus; gerichtet wurde aber nur auf roter Erde". Die letzten Jahrhunderte des Mittelalters waren die Bltezeit der Feme; als spter ihre Thtigkeit in Willkr ausgeartet war, wurden viele Frei-sthle aufgehoben. 55. Osterreich, die Schwei; und Burgund. Das Reich war verfallen, dagegen gelang es manchen deutschen Fürsten, ihr Gebiet und ihre Macht zu erweitern. In dieser glck-lichen Lage war vor allen das Hans Habsburg. Zu den ursprng-liehen habsburgisch-sterreichischen Lndern ( 53, 1) waren Tirol und zeitweilig auch Ungarn und die bhmischen Lande hinzugekommen. Vergebens aber bemhten sich die Habsburger, die Schweiz zu unterwerfen. Schon Rudolf von Habsburg suchte seine Hausmacht auch sdlich von seiner Stammburg auszudehnen und die freien Bauern der Waldkantone Schwyz, Uri und Unterwalden, die reichsunmittelbar sein wollten, unter sterreichische Herrschaft zu bringen. Nach seinem Tode 1291. schlssen sie daher 1291 zum Schutze ihrer Freiheit einen ewigen Bund". Das war der Anfang der schweizerischen Eidgenossenschaft. Albrecht I. machte wieder die Habsburgischen Ansprche geltend (die Tellsage, 53,2); Heinrich Vii. dagegen und Ludwig von Bayern besttigten die Freiheit der Schweizer. Bald schlssen sich andere Orte der Eidgenossenschaft an. Ihre kriegerische Tchtigkeit bewhrte sich in ruhmvollen Kmpfen gegen 138k. Habsburgische Ritterheere, so 1386 in der Schlacht beisempach (wo nach der Sage Arnold von Winkelried den Eidgenossen eine Gasse machte'). Wozu gehrte die Schwei; zur Bltezeit des deutschen Reiches (Karte Nr. 7)? I1

2. Von der Völkerwanderung bis zum Westfälischen Frieden - S. 15

1899 - Leipzig : Hirt
39. Karl der Groe. 15 daher in Italien ein, nahm den Desiderius in seiner Hauptstadt Pavia gefangen, setzte sich die eiserne" Krone (Fig. 71) der Langobarden aus und vereinigte ihr Reich mit dem frnkischen. In Rom erneuerte er den Bund seines Vaters mit dem Papste. c) Zug nach Spanien, 778. Auf dem Maifelde zu Paderborn wurde Karl von dem arabischen Statthalter von Saragossa gegen den Kalifen von Cordova um Hilfe gebeten. Er ging auf den Antrag ein und zog der die Pyrenen, ohne jedoch viel auszurichten. 778. Auf dem Rckwege fiel Roland, der die Nachhut fhrte, im Thal Ronce-valles im Kampfe gegen die ruberischen Basken. Er wurde spter ein berhmter Sagenheld. Das Rolandslied. Die Rolandsbresche in den Pyrenen. Rolandseck am Rhein. Die Rolandssulen in norddeutschen Stdten als Wahr-zeichen stdtischer Freiheit. Spter wurde zwischen Pyrenen und Ebro die spanische Jjccirt errichtet. Welchen religisen Beweggrund hatte Karl, sich in die spanischen Angelegen-heitert einzumischen? d) Erweiterung des Reiches im Osten. Der Herzog Tassilo von Bayern, der sich nicht unterwerfen wollte, wurde von Karl ab-gesetzt. Die mongolischen Avaren in Ungarn, von deren ruberischen Einfllen Deutschland viel zu leiden hatte, drngte er der die Donau zurck, grndete die Ostmark und besiedelte das Land mit Deutschen. Die stlich von der Elbe wohnenden Wenden kamen in grere oder geringere Abhngigkeit vom Frankenreiche. Zum Schutze gegen sie wurden an der Elbe Burgen erbaut (Magdeburg, Hamburg). Im Kriege gegen die Dnen wurde das Danewerk (Dnenwall) als Grenze festgesetzt. (Ausdehnung des Reiches nach Karte Nr. 6.) Welcher Staat hat sich aus der Ostmark entwickelt? 2. Verfassung, a) Wiederherstellung der abendlndischen Kaiserwrde. Papst Leo Iii., von Karl gegen rmische Aufrhrer beschtzt, krnte ihn am Weihnachtstage 800 in der Peterskirche zum 800. rmischen Kaiser. Von nun an erscheint, wie das Papsttum als hchste geistliche, so das Kaisertum als hchste weltliche Macht in der Christenheit. Wessen Nachfolger war Karl als rmischer Kaiser? b) Staatsverwaltung. Ohne den Freiheitssinn der Germanen zu verletzen und die besonderen Volksrechte aufzuheben, schuf Karl eine einheitliche Verwaltung. Denn neben den Volksrechten bestanden als gemeinsame Rechtsquelle kaiserliche Verordnungen (Kapitularien), in lateinischer Sprache geschrieben, die der Kaiser nach Beratung mit den Groen des Reiches auf den mit den Maifeldern verbundenen Reichs-tagen erlie.

3. Von der Völkerwanderung bis zum Westfälischen Frieden - S. 10

1899 - Leipzig : Hirt
10 Erste Periode. Die Zeit der Vlkerwanderung und taatenbildung. und in Zeiten der Bedrngnis geschah es hufig, da Eigentmer ihr Allod einem Mchtigen gaben, um es von ihm als Lehen zurck zu empfangen und dafr seinen Schutz zu genieen. So bildete sich ein weitverzweigtes, verwickeltes Lehnswesen, welches die Grundlage aller mittelalterlichen Staaten wurde. Wer war der oberste Lehnsherr? Beamte und Geistliche wurden fr ihre Dienste durch Land entschdigt; in welchem Verhltnis standen sie also zum König? An Stelle der alten Volksversammlung trat das Mrzfeld, spter das Maifeld; der König hielt eine allgemeine Heeresmusterung und beriet mit den Vornehmsten die Angelegenheiten des Reiches. Die Sklaverei wurde durch das Christentum allmhlich beseitigt; die Leibeigenschaft dagegen blieb bestehen. Der Leibeigene stand zu seinem Herrn in hnlichem Verhltnis wie dieser zu seinem Lehnsherrn, nur da er in seiner persnlichen Freiheit sehr beschrnkt war. 2, Das Gerichtswesen. Die Gerichtsversammlungen wurden noch unter freiem Himmel auf einem bestimmten Platze abgehalten, wo die freien Grundbesitzer unter Vorsitz des Grafen (Gauvorstehers) das Recht sprachen. Spter wurden bestimmte Personen, Schffen (von schassen, d. h. Recht sprechen), zur regelmigen Anwesenheit und zur Findung des Urteils verpflichtet. Das Verfahren wurde eingeleitet durch die Anklage des Beschdigten, worauf der Verklagte seine Unschuld zu beweisen suchte. Als Beweismittel galten auer Zeugenaussagen der Eid, welcher geleistet wurde, nachdem Eideshelfer die Glaubwrdig-keit des Schwrenden bekrftigt hatten, und die Gottesurteile: Zwei-kmpf, Feuerprobe, Wasserprobe, Kesselfang, Kreuzprobe. Bahrrecht. Die Strafen waren grtenteils Geldstrafen; selbst der Mord konnte durch ein Wergeld (--Manngeld) geshnt werden.^) Frauen wurden als Klgerinnen und Verklagte durch ihren Vor-muud, also die Ehefrau durch ihren Mann, vertreten, ebenso, wenn auf Zweikampf als Gottesurteil erkannt war. Fr Verletzungen des Rechts und der Ehre der Frauen waren schwere Buen festgesetzt, und fr eine gettete Frau wurde bei manchen Stmmen ein hheres Wergeld bezahlt als fr einen Mann, sogar das doppelte und dreifache. 3. Die Städte. Viele ehemals blhende Städte am Rhein und an der Donau lagen in Trmmern; in anderen hatten germanische Huptlinge ihre Burgen aufgeschlagen. Eigentmlich war das Aussehen einer frnkischen oder langobardischen Stadt: griechische Sulen und rmische Gewlbe, verfallende Amphitheater und Badeanstalten, christliche Kirchen und germanische Bauernhuser standen bunt durcheinander. Auf den Straen treffen wir rmische Geistliche, von Bewaffneten begleitet,

4. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 11

1911 - Leipzig : Hirt
Karl der Groe. 11 66. Karl der Groe. Ii. Einrichtungen und Zustnde im Reiche. 1. Verfassung und Verwaltung, a) Die Beamten. Das Land war in Gaue geteilt, in denen Grafen walteten, und fr die kirchlichen Angelegenheiten in Bistmer. In den Marken, wo der Kriegsgefahr wegen eine grere Einheit des Handelns notwendig war, standen mehrere Grafen unter einem Markgrafen. Zur Beaufsichtigung dieser Vasallen, deren Beamtencharakter Karl durchaus zu wahren suchte, dienten die Knigs-boten (missi dominici), von denen je ein weltlicher und ein geistlicher einen Teil des Reiches zu bereisen und Mistnde abzustellen hatte. Die frheren Hofmter blieben mit Ausnahme des Hausmeiertums bestehen. Das einflureichste Hofamt wurde das des Kanzlers (des frheren Re-fereudarius), der die Urkunden ausfertigte, gegenzeichnete und siegelte. Alle Beamten setzte der König ein. b) Das Gerichtswesen. Um die lstige Dingpflicht" zu erleichtern, verpflichtete Karl die Gesamtheit der freien Grundbesitzer nur zur Teil-nhme an den wenigen regelmigen Gerichtssitzungen, den vom Grasen geleiteten echten Dingen", in denen die wichtigeren Rechtssachen verhandelt wurden; in den brigen, den gebotenen Dingen", versah ein Ausschu von Schffen das Richteramt. Das Hofgericht blieb als oberster Gerichtshof bestehen. c) Der Heerbann. Auch in der Wehrpflicht, die in den vielen Kriegen groe Lasten auferlegte, trat eine Erleichterung ein, indem von den Armeren nur je drei, von den rmsten sogar nur je fnf einen Mann zu stellen und auszursten brauchten. d) Die Reichsregierung. Die Regierungsgewalt lag allein in den Hnden des Knigs. Er berief die Groen des Reiches auf den Mai-feldern zu Versammlungen und legte ihnen zur Beratung die Angelegen-heiten vor, die er fr gut fand. Hier erfolgte auch die Bekanntmachung der nach feiner Anweisung ausgearbeiteten Kapitularien, die teils Er-gnzungen der Volksrechte, teils allgemeine Vorschriften enthielten. e) Die Staatseinnahmen bestanden wie in der Merowingerzeit zum groen Teil aus den berschssen der Krongter, die der das Reich zerstreut lagen, ferner aus den Einknften der Regalien" (Zlle, Gerichts-ben, Mnz- und Marktrecht), den Abgaben unterworfener Völker und Ge-schenken reicher Grundbesitzer. Steuern in unserm Sinne gab es nicht; die alten rmischen Steuern wurden nicht mehr erhoben. 2. Wirtschaftliches. Eine Lieblingsbeschftigung des groen Kaisers war die Landwirtschaft. Auf den Krongtern richtete er Musterwirtschaften ein, die er bis ins einzelne prfte, und fr die er genaue Vorschriften gab8). Hier verbanden sich Forst- und Feldwirtschaft allgemein herrschte die Dreifelderwirtschaft ( 60, 2) , Geflgel- und Bienenzucht, Obst- und Gemsebau. Handwerk und Handel. hnlicher Grobetrieb fand auf

5. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 22

1911 - Leipzig : Hirt
22 Das Mittelalter. 69. Offo L, der Groe, 936973. 1. Die Wahl. Der vierundzwanzigjhrige Otto, der Gemahl der angel-schsischen Prinzessin Editha, war schon bei' Lebzeiten des Vaters von einer Versammlung der schsischen und frnkischen Groen als Nachfolger anerkannt worden. Die frmliche Wahl, an der die Groen aller Stmme 936. teilnahmen, erfolgte in Aachen. Der Erzbischof von Mainz salbte und krnte den Gewhlten, und beim Krnungsmahl in der Pfalz Karls des Groen versahen die Herzge von Lothringen, Franken, Schwaben und Bayern die alten frnkischen Hofmter als Kmmerer, Truchse, Mund-schenk und Marschall (die vier Erzmter). So deutete schon die Form der Thronbesteigung die Wiederherstellung des Reichsgedankens an. 2. Befestigung der Einheit des Reiches. Bald zeigte Otto den Fürsten, da es ihm um mehr als ueren Glanz und Schein zu tun war, und da er sie nicht als erbliche und selbstndige Nebenfrsten, sondern als knigliche Beamte betrachtete, indem er sie nach seinem Ermessen bestrafte*). Es bildete sich deshalb eine Gegenpartei, an deren Spitze Thankmar, Heinrichs I. Sohn aus erster Ehe, Eberhard von Franken, Giselbert von Lothringen und der Erzbischof von Mainz standen. Sogar Ottos jngerer Bruder Heinrich, der nach der Krone trachtete und dabei unter-sttzt wurde von Ottos Mutter Mathilde, die Heinrich noch bei Lebzeiten des Vaters die Krone hatte verschaffen wollen, schlo sich ihnen an. Der ganze Kamps, bei dem vor allem Bestrebungen alter Herzogsgewalten im Spiele waren, gestaltete sich sehr gefhrlich fr Otto. Thankmar siel mit dem Schwerte in der Hand an dem Altar der Kapelle der Eresburg. Lange hatte Otto noch gegen die brigen zu kmpfen, doch siegte seine Umsicht und Tapferkeit, und das Glck war ihm hold. Eberhard und Giselbert wurden bei Andernach, wo sie sich mit einer kleinen Schar befanden, ber-fallen; Eberhard siel im Kampfe, und Giselbert ertrank auf der Flucht im Rhein. Heinrich und der Erzbischof unterwarfen sich und erhielten Ver-zeihung; trotzdem schmiedeten sie einen Plan, den König bei einem Osterfest in Quedlinburg zu ermorden. Der Anschlag blieb nicht verborgen; Otto bestrafte die meisten Emprer mit dem Tode und nahm den Erzbischof in Klosterhaft. Auch Heinrich wurde vorlufig gefangen gehalten, erhielt dann aber auf die Frbitte feiner Mutter Mathilde, die sich endlich mit Otto ausshnte, abermals Verzeihung und blieb von nun an seinem Bruder treu ergeben. *) Den Herzog Eberhard verurteilte er wegen Landfriedensbruchs zu einer Geld-strafe, die in edlen Rossen zu leisten war, dessen Vasallen zum Hundetragen, einer alten deutschen Ehrenstrafe. Den Herzog von Bayern, den Sohn Arnulfs, vertrieb er, weil er ihm die Huldigung verweigerte.

6. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 199

1911 - Leipzig : Hirt
Friedrich Wilhelm I. 199 durch die Heereszge im Nordischen Kriege und durch eine Pest stark ge-litten hatte. Der energischen inneren Kolonisation Friedrich Wilhelms verdankt die Provinz ihr Wiederaufblhen*). 3. Die geistige Bildung. Feinere gesellige und geistige Gensse lagen dem König fern; das Tabakskollegium" war fr ihn die liebste Erholung. Knste und Wissenschaften schtzte er nur, sofern sie greifbaren Nutzen gemhrten**). Dagegen sorgte er eifrig fr den Bau von Kirchen und Volksschulen und befahl, da die Eltern ihre Kinder bis zum zwlften Jahre im Winter tglich, im Sommer wenigstens einmal wchentlich in die Schule schicken sollten. Die Soldaten muten lesen und schreiben knnen und im Katechismus Bescheid wissen. In Stettin entstand die erste preuische Lehrerbildungsanstalt. 4. Die Rechtspflege bot dem ordnungsliebenden König ein weites Ttigkeitsfeld. Er wollte, da jedem ohne Ansehen der Person ungesumt sein Recht geschehe, und fhrte, untersttzt von dem Justizminister Cocceji, einem ausgezeichneten Juristen, manche Verbesserungen ein. Er vereinfachte den schwerflligen Gang des Gerichtsverfahrens, schrnkte den Ge-brauch der Folter ein und verordnete, da alle Urteile in seinem Namen, nicht in dem der einzelnen Gerichtsbehrden ausgefertigt wrden. Alle Urteile in Kriminalsachen lie er sich zur Besttigung vorlegen, kam auch husig dem Gerichtsverfahren zuvor und pflegte die Entscheidung mit dra-konischer Hrte zu treffen. Zwei Rechtsgelehrten gab er den Auftrag, ein Allgemeines Preuisches Landrecht auszuarbeiten, konnte jedoch die Fertig-stellung der schwierigen Arbeit nicht erzwingen. 5. Militrisches. Der König, der als Kronprinz in Flandern die Kriegfhrung erlernt hatte und in dem pommerfchen Feldzuge seine kriegerische Tchtigkeit bewies, war Soldat durch und durch. Mit Hilfe des Fürsten Leopold von Dessau, des alten Dessauers", bildete er ein so gut geschultes Heer heran, wie es kein anderer Staat aufzuweisen hatte, und verdoppelte die Anzahl der Truppen, so da sie bei seinem Tode gegen 85000 Mann stark waren. Er erlie sorgfltig durchgearbeitete und durch-geprobte Vorschriften und berwachte persnlich die Ausbildung seiner Soldaten, die schon uerlich durch ihre ganz gleichartige knappe und saubere Kleidung und ihre Zpfe, noch mehr aber durch die Schnelligkeit und Sicherheit ihrer gleichmigen Bewegungen Aufsehen erregten. Die Ergnzung des Heeres geschah teils durch Werbung im In-und Auslande, die oft mit List und Gewalt betrieben wurde, teils durch *) 11 Städte, 332 Drfer, 40 Domnengter und unzhlige Hufen wurden neu angebaut. 6 Millionen Taler verwandte der König dafr und berwachte sorgfltig die Ausfhrung der Arbeiten. In Gumbinnen, das er zur Stadt erhob, hat die Nachwelt dem Wohltter der Provinz ein Standbild errichtet. **) Universittsprofessoren behandelte er mit Miachtung, und die Akademie der Wissenschaften lie er nur bestehen, weil sie versprach, eine anatomische Schaubhne zur Ausbildung von Wundrzten einzurichten, entzog ihr aber einen Teil der Einknfte.

7. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 206

1911 - Leipzig : Hirt
206 Die Neuzeit. Zum Bruch kam es, als Voltaire gegen den Willen des Knigs eine Spottschrift gegen Maupertuis verffentlichte, den Prsidenten der Berliner Akademie, einen ver-dienten Mathematiker, der u. a. die Abplattung der Erde an den Polen erwiesen hat Spter trat der König wieder mit Voltaire in Briefwechsel. Durch richtige Einteilung und Benutzung der Zeit erhielt sich Friedrich die geistige Spannkraft und ermglichte eine vielseitige Ttigkeit. Die schriftstellerischen Arbeiten zeigen seine umfassenden Kenntnisse und sein scharfes Urteil. Er war ein gewandter lyrischer Dichter35), ohne die Schwierigkeiten der fremden Sprache ganz berwinden zu knnen. Seine geschichtlichen Werkes gehren zu den wichtigsten Quellen des 18. Jahrhunderts. Auch die Flte ruhte nicht. Dabei erfllte er seine Regentenpflichten so gewissenhaft wie kein anderer Fürst. Als erster Diener des Staates" berwachte er sorgfltig alle Verwaltungszweige und kmmerte sich auch um das Kleinste^). In der Rechtspflege fand er noch viel zu verbessern. Die Haupt-schden, die Unwissenheit der Richter in ihrem Fach und ihre Willkr" hatte sein Vater nicht beseitigt, und dessen Eingriffe hatten die Rechtssicherheit nicht erhht. Friedrich lie durch den Justizminister Cocceji eine neue Gerichtsordnung, den Codex Fridericianus, ausarbeiten. Fortan wurden die Richterstellen nur mit wirklichen Juristen besetzt, die Gebhren ermigt und die Prozesse ohne strende Einflsse erledigt. Der König prfte selber die Grnde fr jedes Todesurteil, vermied aber jede Eigenmchtigkeit und nderte ein Urteil nur ab, wenn er die berzeugung gewonnen hatte, da es ungerecht oder das Gesetz zu hart war. Zum Allgemeinen Preuischen Landrecht" konnte Cocceji, der 1755 starb, nur Beitrge liefern; es wurde erst nach dem Tode des Knigs fertiggestellt. In jedem Frhjahr brachte Friedrich einige Monate auf Reisen zu, um die Zustnde des Landes genau kennen zu lernen. Wohin er kam, forderte er die Beamten zu eingehenden Berichten auf; auch bei Kaufleuten, Handwerkern und Landleuten fragte er an und nahm auf ihre Wnsche Rcksicht. Er verfolgte das Gedeihen der Einrichtungen, die zur Hebung des Wohlstandes und der Wehrkraft getroffen waren: wie die warenbeladenen Khne mit Benutzung des neuen Finowkanals nach Stettin fuhren und auf dem Plaueschen Kanal nach Magdeburg; wie fleiige Bauern dem entwsserten Oderbruch vielfltige Frucht abgewannen; wie in Schlesien neue Drfer entstanden; wie die Eisenwerke, die er hatte anlegen lassen, Vorrte an Kanonen lieferten. Er hielt Truppen Musterungen ab und berzeugte sich von der Beschaffenheit der neu gebauten Festungswerke. *) Die Hauptwerke aus dieser Zeit find die Memoires pour servir l'histoire de la maison de Brandebourg" und die Histoire de mon temps". Spter schrieb er u. a. die Histoire de la Guerre de sept ans".

8. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 76

1911 - Leipzig : Hirt
76 Das Mittelalter. 3. Das Leben. Waren auch die Bauern vielen Bedrckungen und als arme Leute" und drper" oft dem Spott der hherstehenden Ge-sellschaftsklassen ausgesetzt, so fehlte doch des Lebens Lust und Freude nicht. In den Spinnstuben erzhlten und sangen im Winter die Frauen und Mdchen; im Frhjahr lockte die Dorflinde das junge Volk zum Tanze; der Jahrmarkt, der sich an die Dorfkirchweih anschlo, gab Gelegenheit zu ausgelassenem Treiben; an bestimmten Tagen des Jahres pflanzten sich uralte festliche Gebruche fort. Oft gab auch der Grundherr, wenn die Ab-gaben gut einliefen, seinen Grundholden" ein Fest mit Gesang und Tanz. Besser als die Lebenshaltung der unfreien war im allgemeinen die der freien Bauern. Sie fehlten in keiner Landschaft und waren am zahl-reichsten im Norden. In weiten Landstrichen der Sachsen und Friesen war der Bauer neben der Kirche der einzige Herr des Bodens und bewahrte auf feinem Hofe, unbehelligt durch Rittertum und franzsische Ein-flsse, am treusten altdeutsches Geprge. 86. Das Rechtswesen. 1. Die Rechte. Mit der Auflsung des Reiches ging eine Zersplitte-rnng des Rechtswesens Hand in Hand. Die alten Volksrechte blieben zwar in Kraft, aber daneben bildeten sich manche rtlich verschiedene Er-gnzuugeu aus, die in zahlreichen Weistmern (so genannt, weil sie das Recht weisen) aus dem 13. Jahrhundert erhalten sind: Hofrechte, die das gegenseitige Verhltnis des Grundherrn (Hofherrn) und der von ihm ab-hngigen Leute umfaten, Dienstrechte, die sich auf die Ministerialen Um bezogen, Lehnrechte und Stadtrechte. Das wichtigste Rechtsbuch des 1230. Mittelalters ist der um 1230 in lateinischer und schsischer Sprache ge-schriebene Sachsenspiegel*), der einen anhaltischen Schffen, Eike von Repkow, zum Verfasser hat. Er behandelt das Landrecht" der freien Sachsen" und das Lehnrecht"; das Dienstmannsrecht, das Hofrecht und das Stadtrecht schliet er als zu mannigfach aus. Obwohl als Privat-arbeit gedacht, erlangte das Werk in ganz Norddeutschland und darber hinaus das Ansehen eines Gesetzbuches, ward in fremde Sprachen bersetzt und diente anderen Rechtsbchern, vor allem dem Schwabenspiegel, dem verbreiterten sddeutschen Rechtsbuch, zur Grundlage. Die Reichs-gesetzgebung beschrnkte sich auf gelegentliche Landfriedensgesetze. Solche waren allerdings ntig genug. Denn wer es konnte, verschaffte sich lieber aus eigene Faust Recht als auf dem sehr unsicheren ordnungsmigen Wege. *) Den Titel erklrt das gereimte Vorwort: Spiegel der Sachsen sal diz buch sin genant, wen Sachsen recht ist hie an bekant, als in eyme Spiegel die frowen sich beginnen schowen.

9. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 77

1911 - Leipzig : Hirt
Das Rechtswesen. 77 2. Die Gerichte. Der Blutbann war vom König auf die Landes-Herren bergegangen, aber die Grafengerichte bestanden fort, und die Schffen, die aus den vollfreien Mnnern genommen wurden, fanden an alter Mahlsttte nach hergebrachter Weise das Urteil, oft beeinflut durch Beifalls- oder Mifallensuerungen des Umstandes" (der Umstehenden). der geringere Sachen urteilte das gebotene Ding" unter dem Vorsitz eines Unterbeamten, des Zentgrafen, der schwere Vergehen und bei gescholtenem Urteil" (wenn Berufung eingelegt war) das echte" oder ungebotene Ding", in dem der Graf oder sein Stellvertreter den Vorsitz fhrte. Nur wenn ein Mrder bei blinkendem Schein" (auf frischer Tat) ertappt war, konnte ihn auch das Zeutgericht aburteilen. Diese Gerichtsordnung war jedoch vielfach eingeengt durch geistliche, Hos-, Stadt- und andere neu hinzugekommene Gerichte. Harte, ja grausame Strafen waren hufiger geworden. Eine eigenartige Fortbildung erfuhren die alten Gerichte in West-falen, wo sie Femgerichte hieen. Hier hielt der freie Bauer an dem Grundsatz fest, da nicht der Landesfrst, fondern nur der König der oberste Gerichtsherr sei. Nur die Mitglieder waren Wissende"^); die Richter hieen Freischffen, der Vorsitzende Freigraf, die Gerichtssttte Frei-stuhl*); eine Anzahl von Freisthlen stand unter einem Stuhlherrn. Als Vertreter des Knigs fhrte der Erzbischof von Cln die Oberaufsicht und verlieh den Freigrafen den Blutbann. Die Sitzungen waren ursprnglich teils offen", teils geheim, seit dem 14. Jahrhundert aber nur noch geheim. Die Wissenden luden den Klger und den Angeklagten vor, traten auch selber als Anklger auf, fanden das Urteil und vollstreckten die Todesstrafe durch den Strang. Wer der Ladung nicht folgte, verfiel der Acht, und jeder Wissende hatte die Pflicht, ihn zu tten. In ganz Deutschland gab es Wissende, die Sitzungen abhielten und Urteile vollstreckten, obgleich das ordentliche Verfahren" nur auf der Roten Erde" stattfand. In den Zeiten des Faustrechts bot die Feme den besten Rechtsschutz. Ihre Blte-zeit fllt in die letzten Jahrhunderte des Mittelalters; als spter ihre Ttigkeit in Willkr ausgeartet war, hoben die Landesherren die Frei-sthle auf oder lieen sie nur mit beschrnkten Befugnissen bestehen. *) In Dortmund, wo sich der angesehenste Freistuhl befand, hat sich die Femlmoe, unter der die Richter saen, bis in die jngste Zeit erhalten.

10. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 140

1911 - Leipzig : Hirt
140 Die Neuzeit. beschrnken und selbst eine mglichst groe Regierungsgewalt auszuben. Dazu fam, da Vergrerungen des Landes in Aussicht standen und die Regierungssorgen sich erweiterten: die Landeshoheit erstreckte sich seit der Reformation auch auf die kirchlichen Angelegenheiten, und die militrischen Geschfte wuchsen durch das zunehmende Sldnerwesen. Deshalb richtete Joachim Friedrich den Geheimen Staatsrat ein, ein aus neun Mnnern bestehendes Kollegium, dem besonders die Verwaltung der Finanzen, die Sorge fr Handel und Gewerbe und fr das Heerwesen zugewiesen wurde. 110. Frankreich. 1. Die Parteien. Der Kalvinismus verbreitete sich in Frankreich rasch, besonders unter den adligen und den wohlhabenden Brgern. Mit dem Gegensatz der beiden imtgionsparteien verband sich die politische Gegner-schaft der Adelsgeschlechter Bourbon und Guise, die einander die einfln-reichen Stellen streitig machten. Die Bourbonen, ein Seitenzweig der Valoist. standen auf der Seite der Hugenotten (d. h. Eidgenossen), die in Lothringen heimischen Gnisen an der Spitze der katholischen Partei. Die Könige standen auf katholischer Seite; brachte doch der Verkauf der Bischofssitze ihnen viel Geld ein. Franzi, und Heinrich Ii. suchten die neue Religion durch Verordnungen und die Chambres ardentes", Gerichtshfe voll Hrte und Grausamkeit, zu unterdrcken, frderten aber gleichzeitig den Protestantismus in Deutschland, indem sie Karl V. bekmpften. Der fnfzehnjhrige, gebrechliche Franz Ii. (15591560), der durch seine Gemahlin Maria Stuart mit den Gnisen verwandt war, berlie die Regierung ganz^dem Kardinal und Erzbischof von Reims Karl von Guise (gewhnlich Kardinal von Lothringen genannt) und dessen Bruder, dem Feldherrn Franz von Guise, dem Verteidiger von Metz gegen Karl V. und Eroberer von Calais. Die gegenseitige Erbitterung wuchs. Eine Verschwrung, die darauf abzielte, den König Anton von Navarra aus dem Hause Bourbon auf den Thron zu erheben, schlug fehl. Als dann der zehnjhrige Karl Ix. seinem lteren Bruder auf dem Throne folgte und seine ehrgeizige Mutter Katcharrna von Meinet die vormundschaftliche Regierung bernahm, trat der Einflu der Gnisen zunchst zurck. Aber die Bestimmung, da die Hugenotten auerhalb der Städte freie Re-ligionsbung haben sollten, befriedigte weder die eine noch die andere Partei. 1562. 2. Die Religionskriege. 1562 lie 55ranz von Guise die in einer Scheune zu Vassy, einer kleinen Stadt in der Champagne, zum Gottesdienst versammelten Hugenotten niederhauen. Franz entschuldigte es damit, da sich die Hugenotten in einer Stadt und nicht im Freien versammelt htten. Das Blutbad war die Veranlagung der Brgerkriege, die, durch kurze Ruhepausers unterbrochen, Frankreich drei Jahrzehnke"hindurch erschtterten.
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